Was ändert sich für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bei Photovoltaikanlagen?
Wenn du eine Solaranlage installiert hast, kannst du den überschüssigen Strom, der nicht selbst verbraucht wird, an einen Stromversorger verkaufen. In der Vergangenheit konnte der Preis für den eingespeisten Strom von den über 600 Versorgern der Schweiz selbst festgelegt werden. Damit war der Preis, den man für den selbst produzierten und eingespeisten Strom bekommen hat, abhängig vom Wohnort. Die Vergütung bewegte sich dabei je nach Elektrizitätswerk zwischen 3.7 und 25 Rappen pro Kilowattstunde und konnte sich jederzeit ändern. Je nach Grösse und Standort der Solaranlage konnte das einen Unterschied von Hunderten bis mehreren Tausend Franken pro Jahr ausmachen.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln für die Vergütung von eingespeistem Strom. Netzbetreiber und Produzierende können die Höhe der Vergütung grundsätzlich miteinander vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, gilt der vom Bundesamt für Energie (BFE) veröffentlichte Referenz-Marktpreis. Dieser basiert derzeit auf einem vierteljährlich gemittelten Marktpreis.
Zusätzlich gelten seit dem 1. Januar 2026 Minimalvergütungen für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 150 Kilowatt.
Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt beträgt die Minimalvergütung 6 Rappen pro Kilowattstunde – unabhängig davon, ob Eigenverbrauch stattfindet.
Ab 1. Januar 2027 ändern sich die Regeln zur Abnahmevergütung erneut. Ohne anderslautende Vereinbarung richtet sich die Vergütung künftig grundsätzlich nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Die Minimalvergütungen für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 Kilowatt bleiben als Absicherung bestehen.