Das Wichtigste in Kürze
- Ein Wechsel der Eigentümerschaft ändert nichts am bestehenden Mietvertrag, seit 1990 gilt nicht mehr der Grundsatz Kauf bricht Miete. Mit dem Grundbucheintrag gehen alle Rechte und Pflichten automatisch auf die neue Eigentümerschaft über.
- Vor dem Verkauf sind Besichtigungen erlaubt, müssen jedoch angekündigt und mit der Mieterschaft abgestimmt werden. Die Privatsphäre ist zu schützen, Fotos sind nur mit Zustimmung zulässig und unter Umständen ist eine angemessene Mietminderung möglich.
- Ein Vorkaufsrecht für Mieterinnen und Mieter gibt es grundsätzlich nicht, mit wenigen kantonalen Ausnahmen wie im Kanton Genf. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen die Mieterschaft daher in der Regel nicht über einen geplanten Verkauf informieren.
- Eine Kündigung ist sowohl vor als auch nach dem Verkauf möglich, jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Formvorschriften. Nach dem Kauf kann die neue Eigentümerschaft bei dringendem Eigenbedarf ein Sonderkündigungsrecht geltend machen, Mieterinnen und Mieter können Kündigungen anfechten.
- Eine Mietzinserhöhung nach dem Verkauf ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, etwa bei Anpassung an ortsübliche Mieten oder bei ungenügender Bruttorendite. Die Erhöhung muss korrekt begründet und fristgerecht erfolgen und kann von der Mieterschaft überprüft werden.