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Handänderungssteuer in der Schweiz: Höhe und Regeln

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Symbolbild zur Handänderungssteuer beim Immobilienkauf in der Schweiz.

Wenn in der Schweiz ein Grundstück verkauft wird, muss die Verkaufspartei die Grundstückgewinnsteuer bezahlen, falls ein Gewinn anfällt. In vielen Kantonen müssen Kaufende bei der Handänderung auch eine Steuer bezahlen, die Handänderungssteuer. Viele halten sie für unnötig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Verkauf einer Immobilie fällt in der Schweiz die Grundstückgewinnsteuer an, sofern ein Gewinn erzielt wird. Zusätzlich erheben viele Kantone eine Handänderungssteuer, die meist von der Kaufpartei bezahlt wird.
  • Die Handänderungssteuer ist kantonal geregelt und unterscheidet sich stark. Einige Kantone wie Zürich, Zug oder Schwyz kennen sie nicht, andere verlangen mehrere Promille des Kaufpreises.
  • Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Kaufpreis oder Verkehrswert. Die Steuer wird bei der Anmeldung zum Grundbucheintrag fällig und muss meist vor der Eigentumsübertragung bezahlt oder sichergestellt werden.
  • In gewissen Kantonen teilen sich Kauf- und Verkaufspartei die Steuer oder regeln sie vertraglich. Zudem bestehen Ausnahmen, etwa bei Erbschaften, Schenkungen oder Übertragungen innerhalb der Familie

Handänderungssteuer beim Immobilienkauf, was du wissen solltest

Wenn du ein Haus, eine Wohnung oder Land kaufst, wechselt eine Immobilie oder ein Grundstück die Hand und die sogenannte Handänderungssteuer wird fällig. Die Steuer wird vom Bund nicht vorgeschrieben und ist kantonal geregelt. Die meisten Kantone verlangen eine Handänderungssteuer oder Handänderungsgebühr. Sie deckte ursprünglich die Notariatsgebühren und die Grundbuchtaxe und wird in vielen Kantonen von den Kaufenden allein bezahlt. Auch ihre Höhe ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Am höchsten ist sie im Kanton Neuenburg mit 33 Promille des Verkaufspreises. Dazu kommen Gebühren und Abgaben für die notarielle Beurkundung, welche die Handänderungssteuer heute nicht mehr deckt.

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Von Kanton zu Kanton anders geregelt

So weit so klar. Jetzt wird es unübersichtlich beziehungsweise uneinheitlich. Die Handänderungssteuer wird von den Kantonen oder, in seltenen Fällen, Gemeinden erhoben. Es gibt aber Kantone, die sie nicht (mehr) kennen, darunter Glarus, Schaffhausen, Uri, Schwyz, Zug und Zürich. Dafür verlangen die Grundbuchämter oft höhere Gebühren für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Auch in anderen Kantonen wird inzwischen mehr oder weniger laut darüber nachgedacht, die Steuer abzuschaffen.

«Nicht in allen Kantonen gibt es eine Handänderungssteuer (Beispiele sind der Kanton Zürich oder der Kanton Aargau). Wird eine solche erhoben, muss diese in den meisten Kantonen der Käufer übernehmen. »

Grundeigentümer Verband Schweiz

Wer ist steuerpflichtig?

Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder bei einer wirtschaftlichen Handänderung fällig, sobald eine Liegenschaft verkauft oder übertragen wird. Die Steuer muss in den meisten Kantonen bezahlt oder sichergestellt werden, bevor das Grundeigentum übertragen werden kann. Die kantonalen Steuergesetze regeln, wer steuerpflichtig ist: In der Regel die Kaufpartei, in den Kantonen Basel-Landschaft und Obwalden teilen sich Kaufende und die Verkaufspartei die Steuer, in den Kantonen Aargau und Appenzell Ausserrhoden regeln sie das vertraglich. Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis – oder Verkehrswert beziehungsweise amtliche Wert, falls die Liegenschaft unentgeltlich übertragen oder unter Marktpreis verkauft wird.

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Die Situation im Kanton Bern

Im Kanton Bern ist die Abschaffung der Handänderungssteuer auch immer wieder ein Thema. Aktuell sind die ersten 800'000 Franken des Kaufpreises steuerbefreit, falls du das Haus oder die Wohnung selber bewohnst. Nach der strengen Praxis muss während mindestens zwei Jahren eine ausschliessliche Wohnnutzung durch die erwerbende Person vorliegen. Unter gewissen Umständen wird sogar die ganze Steuer 18 Promille, mindestens 100 Franken erlassen:

  • Bei der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Personen und der Umfang ihrer Beteiligung ändern.
  • Beim Erwerb durch die andere geehelichte Person, die andere eingetragene verpartnerte Person, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder (bei mind. 2-jährigem Pflegeverhältnis).
  • Beim Erbgang, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und bei der Schenkung.
  • Bei der gemischten Schenkung an Verwandte und beim Erbvorbezug.
  • Bei Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient.
  • Bei Änderungen im Grundbuch, die durch eine Baulandumlegung bewirkt werden.

Häufige Fragen

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