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Hausanschlusskasten: Zuständigkeiten und Vorschriften

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Fundament eines Neubaus mit verlegten Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser und weitere Hausanschlüsse.

Um Hausanschlüsse kümmern sich Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer meist nur bei Problemen mit der Hausinstallation oder bei Schadenereignissen. Wer ist bis zu welchem Punkt für die Anschlüsse verantwortlich und wie verhalten sich die Eigentumsverhältnisse und Pflichten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Hausanschlusskasten markiert beim Strom die klare Grenze zwischen Netzbetreiber und Hausinstallation, massgebend für Eigentum, Haftung und Unterhalt ist die Grenzstelle bei den Hauptsicherungen.
  • Die Zuständigkeiten für Wasser, Gas, Abwasser und Telefonie sind unterschiedlich geregelt, meist liegt der Anschluss bis zum definierten Übergabepunkt beim Versorger, ab dort trägt die Eigentümerschaft Verantwortung.
  • Beim Wasseranschluss und Gasanschluss bestimmen Gemeinden und Energieversorger die Ausführung, während Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für Bauarbeiten auf Privatgrund und die Hausinstallation zuständig sind.
  • Der Abwasseranschluss gehört in der Regel vollständig der Grundeigentümerschaft, inklusive Kontrollschacht und Unterhalt, bei Schäden oder Verschmutzungen haftet sie.
  • Beim Telefon-Hausanschluss reicht die Verantwortung des Netzbetreibers bis zum Gebäudeeinführungspunkt, die interne Hausinstallation sowie allfällige Mehrkosten ausserhalb der Grundversorgung gehen zulasten der Eigentümerschaft.

Zuständigkeiten bei Hausanschlüssen im Überblick

Jedes Haus verfügt über Anschlüsse an die lokalen Netze von Wasser, Abwasser, Elektrizität und Kommunikation. Bei Bauvorhaben, Kontrollen oder Sanierungen müssen die zuständigen Versorgungsunternehmen und Instanzen bekannt sein. Die Bauämter der Gemeinden verfügen über die notwendigen Informationen und stellen Listen, meist als Teil der Bauvorschriften zur Verfügung.

Stromanschluss und Hausanschlusskasten

Der Hausanschluss für die Elektrizitätsversorgung erstreckt sich vom Netzanschluss bis zum Hausanschlusskasten. Der Netzanschluss auf öffentlichem Grund sowie die gesamte Anschlussleitung befinden sich in der Verantwortung und im Eigentum des Energieversorgers und werden ausschliesslich durch diesen erstellt. Die baulichen Voraussetzungen auf dem Privatgrund wie Kabelschutz, Durchbrüche oder Tiefbau befinden sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft. Diese lässt das entsprechende Teilstück nach Angaben des Energieversorgers bauen und unterhält es.

Grenz- und Abgabestelle zwischen Netz und Hausinstallation bilden die Eingangsklemmen der Anschlussüberstromunterbrecher bzw. Hauptsicherungen im Hausanschlusskasten. Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht.

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Zuständigkeit Wasseranschluss

Als Hausanschluss gilt bei der Trinkwasserversorgung das Leitungsstück inklusive T-Stück und Schieber ab der Versorgungsleitung bis und mit Wasserzähler. Für die Grabarbeiten beauftragt die Bauherrschaft eine Baufirma. Verschiedene Bestimmungen in Baureglementen regeln meist Aspekte des Frostschutzes, der Druckprüfung oder des Leitungsdurchmessers.

Die Liefergrenze bildet das sogenannte Hausanschlussstück unmittelbar nach dem Eintritt der Leitung ins Gebäude. Die Gemeinde bestimmt die Führung und Art der Anschlussleitung. Diese ist intern ab der Liefergrenze, gefolgt vom Abstellhahn, bis zum Wasserzähler auf ihrer ganzen Länge offen und sichtbar zu führen. Unter Aufsicht des Wasserversorgers installiert das von der Bauherrschaft beauftragte Sanitärunternehmen die Leitung.

Zuständigkeit Gasanschluss

Der Hausanschluss ab der Versorgungsleitung auf öffentlichem Grund (Strasse) bis zum Hauptabsperrhahn bei Gebäudeeintritt wird vom Energieversorgungsunternehmen verlegt. Die Gebäudeeigentümerschaft muss ein Unternehmen mit Installationsbewilligung beauftragen, um das erste Teilstück der Hausinstallation ab dem Hauptabsperrhahn zu montieren, inklusive passendem Anschlussstutzen für den Erdgaszähler. Der Zähler wird vom Energieversorger montiert. Die Hausinstallation muss von der Gebäudeeigentümerschaft direkt bei einem geeigneten Unternehmen in Auftrag gegeben werden. Dies betrifft Neuinstallationen und Arbeiten an bestehenden Installationen, ausgenommen die Installation des Erdgaszählers.

Zuständigkeit Abwasseranschluss

Die Abwasserleitung aus dem Gebäude bis zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation bildet den Hausanschluss. Dieser wird von der Grundeigentümerschaft realisiert und verbleibt in deren Eigentum. Nahe beim Gebäude muss auf dem privaten Grundstück ein Kontrollschacht erstellt werden. Ausserdem sind Kontrollschächte bei wichtigen Seitenanschlüssen und nach grösseren Richtungsänderungen erforderlich. Bei Rückstaugefahr sind häufig Rückstauklappen vorgeschrieben.

In der Praxis zeigt sich, dass oftmals das Wissen über die genaue Lage der Leitungen, notwendige Unterhaltsarbeiten und die Instandhaltung fehlt. Führen schadhafte Kanalisationen zu Problemen oder zu Grundwasserverschmutzung, haftet die Eigentümerschaft.

Tipps für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer

Um bei Fragen, Störungen, Problemen oder Notfällen gezielt reagieren zu können, lohnt es sich, eine aktuelle Liste der zuständigen Versorgungsfirmen zu führen. Bauamt und Werkhof der Gemeinde gehören auch auf die Liste der Notfallnummern, sie sind Anlaufstellen bei Wasserrohrbrüchen oder Problemen mit der Kanalisation. Liegt eine Störung oder ein Defekt bei Elektroinstallationen vor, sollte der Kontakt zu einem Notfalldienst oder einer Elektrofachperson nicht fehlen.

Die Hauseigentümerschaft muss bei Leitungsinstallationen den Versorgungsunternehmen kostenlos die Durchleitungsrechte als sogenannte Dienstbarkeit gewähren. Sie verpflichtet sich meist auch, das Durchleitungsrecht für Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind. Werkleitungspläne – meist von den Gemeinden geführt – geben Auskunft über bereits bestehende Leitungen aller Versorgungsdienstleister.

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Gebäudeeinführungspunkt und Netzabschlusspunkt

Technisch ist zu unterscheiden zwischen dem Gebäudeeinführungspunkt (Building Entry Point – BEP, Verteilerkasten) und dem Netzabschlusspunkt. Die Lage des BEP kann von der Eigentümerschaft selbst bestimmt werden. Dieser befindet sich meist im Keller und übergibt das Signal der Hausinstallation. Das Netzabschlussgerät (NAG, heute meist ein Router) befindet sich oft im Wohnbereich (bei älteren Häusern noch häufig im Eingangsbereich). In der Regel müssen die Grundversorgungsdienste bis zum BEP vom Netzbetreiber bereitgestellt werden. Somit geht der Gebäudeanschluss bei der Ersterschliessung zu Lasten des Telecom-Unternehmens, während die Hausinstallation von der Eigentümerschaft übernommen werden muss.

Telefon-Hausanschluss

Zurzeit ist Swisscom Inhaberin der Grundversorgungskonzession. Damit ist sie verpflichtet, auf Verlangen einen Hausanschluss zu realisieren. Grundsätzlich steht es jeder Fernmeldedienstanbieterin frei, Hausanschlüsse zu realisieren. Bei der Glasfasererschliessung gibt es unterschiedliche Anbieter, beispielsweise auch Elektrizitätswerke. Beim Antrag für die Stromversorgung liegt häufig ein Formular für die Telefonie bei.

Die Spezifikationen, die Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin am Netzabschlusspunkt einzuhalten hat, finden sich in der technischen und administrativen Vorschrift (TAV) «Eigenschaften von Schnittstellen der Grundversorgung» .

Ergänzendes zum Telefon-Hausanschluss

  • In den meisten Fällen ist der Telefon-Hausanschluss leitungsgebunden. Jedoch liegt es im Ermessen der Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom), Anschlüsse mittels Mobilfunk- oder Satellitentechnik zu realisieren.
  • Grundsätzlich steht es jeder Fernmeldedienstanbieterin frei, Hausanschlüsse zu realisieren. So hat zum Beispiel UPC ein grosses eigenständiges Netz.
  • Liegt das Gebäude ausserhalb eines Siedlungsgebiets, kann die Eigentümerschaft verpflichtet werden, jene Kosten zu übernehmen, die 20'000  Franken übersteigen.
  • Ausserhalb der Grundversorgung ist die Kostenfrage privatrechtlicher Natur. Der Hauseigentümerinnen- und Hauseigentümerverband hat sich bei Glasfasererschliessungen mit Swisscom auf Musterverträge geeinigt.
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