Nachbarrecht verstehen
Auslöser für Streit
Das Nachbarrecht schreibt allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vor, ihr Eigentum so zu nutzen, dass daraus keine übermässigen Einwirkungen für ihre Nachbarinnen und Nachbarn erwachsen (Artikel 684 ZGB). Dazu zählen beispielsweise
- lästige Gerüche
- Russ
- Staub oder Rauch
- Lärm
- Abwasser
- Lichtentzug
- Einwirkungen, die das ästhetische Empfinden verletzen
So weit, so klar. Schwieriger ist es, die Übermässigkeit und damit Unzulässigkeit zu beurteilen. Welche Immissionen als zumutbar oder unzumutbar gelten, ist abhängig vom Ortsgebrauch, der Lage und dem Grundstück.
Immissionen sind störende Einwirkungen wie Lärm, Gestank oder Rauch, meistens von einem Grundstück auf das andere. Das Recht unterscheidet materielle, ideelle und negative Immissionen:
- Materielle Immissionen sind körperliche Einwirkungen, zum Beispiel laute Musik, Partylärm und Rauch vom Grillabend der Nachbarinnen und Nachbarn oder ein Schweinestall in der Nähe. Solche Einwirkungen sind die häufigsten Gründe für Streit unter Nachbarinnen und Nachbarn.
- Ideelle Immissionen lösen ein psychisches Unwohlsein aus. Beispielsweise, wenn in der Nachbarschaft ein Bordell eröffnet wird.
- Negative Immissionen nehmen jemandem etwas weg. Zum Beispiel die Aussicht oder Sonne, wenn die Nachbarinnen und Nachbarn einen Baum pflanzen oder eine Mauer bauen. Solche Immissionen wirken weder körperlich noch psychisch, sind aber ein häufiger Grund für Streit.
Das Gericht muss abklären, ob die Immissionen objektiv gesehen das normale Mass übersteigen und die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar belästigen oder ob die Nachbarinnen und Nachbarn die Immissionen dulden müssen. Solche Entscheidungen sind stark ermessensabhängig. Darum sollten sich die Nachbarinnen und Nachbarn wenn möglich gütlich einigen. Der Gang vor die Richterin oder den Richter ist zeitaufwendig und kostspielig, der Ausgang ungewiss.
Wenn Nachbarn streiten, fällt häufig der Begriff «übermässig». Artikel 684 ZGB verpflichtet dich, auf alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu verzichten. Untersagt sind schädliche und nicht gerechtfertigte Immissionen. Was übermässig ist, ist nicht definiert. Das entscheidet das Gericht – und hat viel Ermessensspielraum. Das Gericht muss abklären, ob die Immissionen objektiv gesehen das normale Mass übersteigen und die Nachbarn unzumutbar belästigen oder ob du die Immissionen dulden musst.
Beseitigungsklage oder Unterlassungsklage
Auf dem Rechtsweg kann sich der oder die Belästigte mit einer Beseitigungsklage gegen die Überschreitungen des Eigentumsrechts wehren oder mit einer Unterlassungsklage Schutz vor künftigen Überschreitungen verlangen (Artikel 679 ZGB). Darüber hinaus kann die Nachbarin oder der Nachbar Schadenersatz für entstandene finanzielle Beeinträchtigungen geltend machen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht.