Was darf ins Treppenhaus?
Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie von der Gebäudeeigentümerschaft bewilligt werden. Auch diese muss sich an die Brandschutzvorschriften halten. Die Gebäudeeigentümerschaft ist zudem gut beraten, weitergehende Nutzungen des Treppenhauses abzulehnen.
Eine mögliche Ausnahme ist ein Schuhschrank pro Wohnung, wenn:
- Die Hausordnung dies ausdrücklich zulässt.
- Der Schuhschrank nicht brennbar und fest an der Wand montiert ist.
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die maximale Grundfläche 1 m² (maximale Tiefe 20 cm) oder das maximale Volumen 0,2 m³ nicht überschreitet.
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eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m frei bleibt und Lösch- und Sicherheitseinrichtungen jederzeit zugänglich sind.
Im Weiteren können in Treppenhäusern selbstverständlich Fussmatten ausgelegt werden. Für Schuhe oder Topfpflanzen gilt das stillschweigende Einverständnis der Vermietenden oder der Nachbarinnen und Nachbarn. Wird dieses von einer der Parteien widerrufen, müssen Schuhe und Pflanzen aus dem Treppenhaus entfernt werden. Auch hier ist eine Mindestdurchgangsbreite von 1,20 m freizuhalten.
Generell sollten Mietende beherzigen, dass das Treppenhaus kein erweiterter Wohnraum ist, sondern ausschliesslich als Flucht- und Rettungsweg dient.