Sicherheit gehört in den Werkvertrag
Es gibt zahlreiche Vorschriften, Regeln und Normen, die von der Baufirma und Bauleitung zu beachten und durchzusetzen sind. Unter anderem die Bauarbeiten-Verordnung des Bundes und die Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS). Die Baufirma als Arbeitgeberin ist verpflichtet, alle Vorschriften zu erfüllen und die Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten. Die Bauleitung muss die Arbeiten überwachen und kontrollieren, ob die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Wie weit sie gehen muss, definieren ihre Rechte und Befugnisse, insbesondere ihr Weisungsrecht, die ihr gemäss Vertrag mit der Bauherrin oder dem Bauherrn zustehen. Allgemein gilt, dass einer Bauleitung zugemutet werden kann, im Rahmen ihrer allgemeinen Kontrollpflicht zu erkennen, was einer Fachperson allgemein auffallen muss.
Artikel 104 der SIA-Norm 118 bestimmt die gemeinsame Pflicht der Baufirma und der Bauleitung, für die Sicherheit aller am Bauwerk beschäftigten Personen zu sorgen. Dazu zählen nicht nur die eigenen Angestellten der Baufirma und Planerinnen und Planer, sondern auch die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Angestellten, die auf der Baustelle beschäftigt sind.