Notwendig, nützlich oder luxuriös?
Über Umbauten an gemeinschaftlichen Teilen muss die Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden. Wie viele Miteigentümerinnen und Miteigentümer für bauliche Massnahmen stimmen müssen, hängt davon ab, ob sie notwendig, nützlich oder luxuriös sind:
Notwendige bauliche Massnahmen sind Massnahmen, die für den Werterhalt oder die Gebrauchsfähigkeit unerlässlich sind. Zum Beispiel der Ersatz der Leitungen nach einem Wasserrohrbruch. Dafür genügt die Mehrheit der an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Wenn’s pressiert, kann eine Stockwerkeigentümerin oder ein Stockwerkeingentümer allein Massnahmen einleiten und die Leitungen auf Kosten der Gemeinschaft reparieren lassen. Falls das Stockwerkeigentum in Gefahr ist, ist sie resp. er nicht nur berechtigt, allein zu handeln, sondern verpflichtet.
Nützliche bauliche Massnahmen sind Modernisierungsmassnahmen, die den Wert des Hauses, die Wirtschaftlichkeit und die Gebrauchsfähigkeit steigern. Zum Beispiel den Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe oder eine bessere Wärme- und Schallisolation. Solche Massnahmen brauchen die Mehrheit der an der Stockwerkeigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Miteigentümerinnen und Miteigentümer, die den grösseren Teil der Sache (Wertquote) vertreten.
- Falls eine Massnahme den Gebrauch der Sache für eine Stockwerkeigentümerin oder einen Stockwerkeigentümer erheblich erschwert oder unwirtschaftlich macht, muss diese resp. dieser einverstanden sein.
- Falls die Kosten einer Massnahme für eine Stockwerkeigentümerin oder einen Stockwerkeigentümer unzumutbar sind, kann sie nur ohne deren resp. dessen Zustimmung durchgeführt werden, wenn die anderen Miteigentümerinnen und Miteigentümer die Kosten übernehmen.
Luxuriöse bauliche Massnahmen sind Massnahmen, die nur der Verschönerung oder Bequemlichkeit dienen. Zum Beispiel Marmorplatten im Treppenhaus oder ein Hallenschwimmbad im Untergeschoss. Weil oft nur einzelne Stockwerkeigentümerinnen oder -eigentümer davon profitieren, müssen alle zustimmen. Auch die, die an der Stockwerkeigentümerversammlung weder anwesend noch vertreten sind.