Renovationen frühzeitig finanzieren
Nach rund 10 Jahren ist der erste Unterhaltszyklus einer Immobilie fällig: Unter anderem werden Aussenwände renovationsbedürftig. Und in der Innenausstattung sind Teppich relativ schnell ersatzwürdig. Früher oder später ändern sich zudem die räumlichen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner. Spätestens nach 25 Jahren erreichen Haustechnik-Anlagen ihr Lebensende. Derweil sollten Fassaden nach 20 bis 30 Jahren neu gestrichen beziehungsweise frisch verputzt werden. Und sowieso ist alle zwei bis drei Jahrzehnte die umfassende Sanierung einer Immobilie – eines Eigenheims oder einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft – zu empfehlen.
Was zum regulären technischen Unterhalt oder zu einem Umbau gehört, lässt sich anhand des Alters und Zustands von Bauteilen und haustechnischen Geräten definieren (siehe Tabelle «Lebensdauer»). Im Gegensatz zu einem grösseren Umbau wird der laufende Unterhalt meistens aus eigenen Rücklagen finanziert.
Rücklagen für den Gebäudeunterhalt
Der Gebäudeunterhalt richtet sich in der Regel nach der «normalen» Alterung von Bauteilen oder technischen Geräten. Zu empfehlen ist deshalb: Ab Fertigstellung oder Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ist die finanzielle Rücklage anzuhäufen. Dazu können periodische Rückstellungen auf ein Spezialkonto einbezahlt werden, zusätzlich zur Amortisation eines Hypothekarkredits. Oder die Rücklage wird im Voraus abgeschätzt und einmal pro längere Periode auf die Seite gelegt.
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Erneuerungsfonds: Pflichten im Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer sind für ihre Wohnung selbst verantwortlich. Doch der Unterhalt der Immobilie respektive von Bauteilen im gemeinsamen Besitz wie Dach, Wand, Heizung oder Lift ist eine kollektive Pflicht. Der Gebäudeunterhalt, eine neue Heizung und die energetische Sanierung der Gebäudehülle werden in der Regel aus einer gemeinsamen Rücklage oder dem Erneuerungsfonds bezahlt. Wie der laufende Unterhalt und kollektive Sanierungsarbeiten zu finanzieren sind, muss vorab geklärt werden. Ein Erneuerungsfonds ist allerdings keine gesetzliche Vorschrift und bedarf eines einstimmigen Entscheids der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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