Kurzfristige und langfristige Vorteile einer Renovation
Und wenn du schon renovierst: Warum nicht gleich mit Blick auf die Zukunft und Ausschöpfung des Energiesparpotenzials? Isolationen beispielsweise können im Kanton Bern bei den Steuern voll abgezogen werden – aber nur, wenn sie beheizte Räume gegen aussen abgrenzen, in erster Linie der Wärmedämmung dienen und in Bezug auf das gesamte Gebäude eine «erhebliche Wirkung» haben. Unter anderem erwähnt das Merkblatt 5 der Steuerverwaltung Kellerdecken explizit – das ist ganz im Sinne des Beraters Theiler: «Die Isolation der Kellerdecke oder der Decke zu einem kalten Estrich hat, verglichen mit dem nötigen Aufwand, in vielen Fällen eine grosse Wirkung.»
Wer bei der Sanierung der Heizung auf energetisch effiziente Technik setzt, hat ebenfalls Vorteile: So sind nicht nur der normale Unterhalt und Ersatz abzugsberechtigt, sondern auch zusätzliche Installationen, sofern sie eine Energieeinsparung oder die Nutzung erneuerbarer Energien zur Folge haben. Grundsätzlich können Kosten, die Steuerpflichtige selbst getragen haben und die nicht subventioniert worden sind, von der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Die Kosten sind auch in den meisten, aber nicht in allen Kantonen abzugsberechtigt. Seit 2020 gilt, dass Kosten für energiesparende oder dem Umweltschutz dienende Investitionen oder für den Rückbau im Hinblick auf einen Ersatzneubau, die in dem Jahr, in dem sie anfallen, nicht vollumfänglich geltend gemacht werden können, auf die nächsten beiden Steuerperioden vorgetragen werden können.
Investitionen in Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden sind im Kanton Bern wie Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig. Allfällig erhaltene Subventionen und Beiträge sind als übriges Einkommen zu versteuern. Bei Neubauten sind diese Investitionskosten (im Kanton Bern) ab 2024 ebenfalls im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig. Bei Liegenschaften in anderen Kantonen ist die konkrete Regelung zu prüfen.