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Errungenschaftsbeteiligung in der Schweiz einfach erklärt

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Älteres Ehepaar umarmt sich lächelnd im Freien und symbolisiert Partnerschaft sowie gemeinsame Nachlassplanung.

Niemand denkt gerne an den Tod. Und noch weniger gerne an den Tod der geliebten Person. Früher oder später sollten sich Ehepaare aber Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln und sich gegenseitig begünstigen wollen. Das erspart viel Leid in einer sonst schon schwierigen Zeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Errungenschaftsbeteiligung ist der gesetzliche Güterstand in der Schweiz. Eigengut bleibt persönlich, die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft wird hälftig geteilt und im Todesfall mit dem Nachlass verrechnet.
  • Mit einem Ehevertrag kannst du deinem Ehepartner oder deiner Ehepartnerin die gesamte Errungenschaft zuweisen. So bleibt der überlebenden Person mehr Vermögen, besonders wichtig wenn ein grosser Teil im Eigenheim gebunden ist.
  • Ein Testament oder Erbvertrag schafft zusätzlichen Spielraum. Seit dem neuen Erbrecht 2023 ist die frei verfügbare Quote grösser, Kinder haben geringere Pflichtteile und Ehepaare können sich stärker begünstigen.
  • Durch eine güterrechtliche Lösung wie die Gütergemeinschaft lässt sich der überlebende Teil weiter absichern. Zudem kannst du Wohnrecht oder Nutzniessung am gemeinsamen Haus regeln.
  • Bei (gemeinsamen) Bankkonten werden Guthaben nach einem Todesfall oft gesperrt. Eigene Konten oder eine eingesetzte Willensvollstreckung helfen, finanzielle Engpässe zu vermeiden.

So funktioniert die Errungenschaftsbeteiligung

Solange Ehepaare nichts anderes vereinbaren, gilt im Nachlass automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen wird in Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt:

  • Als Eigengut gelten alle persönlichen Gegenstände und Vermögenswerte, die jede Person eingebracht hat, sowie alle Schenkungen, Erbschaften und Erbvorbezüge, die die Person während der Ehe erhalten hat.
  • Zur Errungenschaft zählt, was beide Personen während ihrer Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben, zum Beispiel Einkommen, Ersparnisse oder Renten, aber auch Erträge auf Vermögen im Eigengut.

Die Errungenschaftsbeteiligung gehört beiden Personen zu gleichen Teilen. Wenn beispielsweise der Ehemann stirbt, erhält die Ehefrau ihre Hälfte. Die andere Hälfte sowie das Eigengut des Ehemannes werden nach gesetzlicher Erbfolge zwischen seinen Nachkommen und der Ehefrau 50:50 aufgeteilt. Ohne Nachkommen erbt sie mindestens drei Viertel des Nachlassvermögens. Manche Eheleute geraten finanziell unter Druck, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem Haus oder einer Wohnung besteht und sie andere Erbberechtigte auszahlen müssen. Darum sollten sich Ehepaare gegenseitig besserstellen.

Die Partnerin oder den Partner mit einem Ehevertrag begünstigen

Mit einem Ehevertrag können sich die Eheleute ihre gesamte Errungenschaft zuweisen statt bloss die Hälfte. Die überlebende Person muss lediglich das Eigengut der verstorbenen Person mit den anderen Erbberechtigten teilen. Der Ehevertrag muss von einer Notarin oder einem Notar aufgesetzt und von beiden Eheleuten im Beisein der notariell arbeitenden Person unterschrieben werden. Ein Ehevertrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Nachlass vor allem aus gemeinsam erwirtschaftetem Errungenschaftsvermögen besteht.

Die Partnerin oder den Partner mit einem Testament begünstigen

Zusätzlich zum Ehevertrag können sich Ehepaare im Testament gegenseitig besserstellen und die Kinder auf ihren Pflichtteil setzen. Mit dem neuen Erbrecht, das seit Anfang 2023 in Kraft ist, haben Ehepaare mehr Spielraum, sich zu begünstigen.

  • Eheleute oder eingetragene Partnerinnen und Partner haben wie bisher Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also 25 Prozent des gesamten Nachlasses.
  • Kinder und Enkelkinder haben nur noch Anspruch auf die Hälfte statt auf drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils, also 25 statt 37,5 Prozent des Nachlasses.
  • Eltern haben kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Die frei verfügbare Quote, die du mit einem Testament oder Erbvertrag nach deinem Willen verteilen kannst, ist von drei Achteln auf die Hälfte gestiegen. Mit dem neuen Erbrecht kannst du zum Beispiel deiner Ehepartnerin oder deinem Ehepartner einen grösseren Teil deines Nachlasses zukommen lassen als bisher. Wenn du die Kinder auf den Pflichtteil setzt, erben die Nachkommen einen Viertel des Eigenguts und die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner drei Viertel. Wenn die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner weiterhin im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung leben soll, können sich Ehepaare das Wohnrecht oder die Nutzniessung einräumen.

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Die Partnerin oder den Partner mit einem Erbvertrag begünstigen

Mit einem Erbvertrag können Ehepaare neben der ganzen Errungenschaft auch ihr ganzes Eigengut an die überlende Person vererben. Dafür müssen alle anderen Erbberechtigten solange auf ihren Anteil verzichten, bis die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner stirbt oder wieder heiratet. Weil die Erbberechtigten einverstanden sein müssen, wird ein Erbverzicht in einem Erbvertrag geregelt und öffentlich beurkundet. Dafür müssen alle Erbberechtigten volljährig sein. Sinnvoll ist ein Erbvertrag, sobald die Kinder alt genug sind, um die Folgen zu verstehen.

Die Partnerin oder den Partner güterrechtlich begünstigen

Ehepaare können sich auch güterrechtlich begünstigen. Zum Beispiel, wenn sie ihren Güterstand von der standardmässigen Errungenschaftsbeteiligung auf eine Gütergemeinschaft ändern. Dann wird aus dem Eigengut mehrheitlich Gesamtgut, das beiden Partnerinnen und Partnern zur Hälfte gehört. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Person mehr Vermögen eingebracht hat als die andere. Der Vorteil ist, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner nicht nachweisen muss, was ihr oder sein Eigengut ist, was mit den Jahren immer schwieriger wird. Ausserdem können Ehepaare vereinbaren, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner das ganze Gesamtgut erbt. Dafür müssen die anderen Erbberechtigten allerdings ausdrücklich auf ihren Pflichtteil verzichten.

Tipp: Erb- und güterrechtliche Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen. Darum solltest du deinen Nachlass mit Fachpersonen und mit deinen Erbberechtigten planen. So vermeidest du unnötige Erbstreitigkeiten.

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Was passiert mit (gemeinsamen) Konten?

Banken sperren Konten verstorbener Kundinnen und Kunden, bis eine Erbenbescheinigung vorliegt. Das kann Monate dauern. Wenn Ehepaare gemeinsame Konten geführt haben, kann das zu Schwierigkeiten führen. Manche Banken sind kulant und lassen die überlebende Person über das Geld verfügen, weisen sie allerdings auf das Erbrecht hin. Andere Banken sperren auch die Gemeinschaftskonten, weil sie nicht haftbar gemacht werden wollen, falls eine überlebende Person zu viel Geld bezieht oder überweist. Darum ist es sinnvoll, wenn jede Partnerin und jeder Partner ein eigenes Konto mit genügend Geld für die Zeit bis zur Nachlassregelung besitzt. Alternative: Die Eheleute setzen in ihren Testamenten eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker ein, die oder der auch auf gesperrte Konten zugreifen darf, sobald die letztwillige Verfügung eröffnet worden ist.

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