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Pflichten von Vermieterinnen und Vermietern bei Energie

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Junge Frau kocht in einer Mietwohnung an einem alten Elektroherd in der Küche.

Die Möglichkeiten der Mietenden, bei der Verwaltung einen Ersatz von stromfressenden Geräten einzufordern, sind bescheiden. Hier erfährst du, weshalb.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Mietbeginn gelten vorhandene Geräte als akzeptiert, auch wenn sie viel Strom verbrauchen. Ein Austausch wegen schlechter Energieeffizienz kann in der Regel nur vor Vertragsunterzeichnung verlangt werden.
  • Ein Anspruch auf Ersatz besteht, wenn die Lebensdauer eines Geräts überschritten ist, etwa bei einem Kühlschrank nach rund zehn Jahren. Dieser werterhaltende Ersatz beeinflusst die Miete nicht.
  • Bei energetischen Verbesserungen wie neuen Isolierfenstern spricht man von einem wertvermehrenden Ersatz. Ein Teil oder sogar die gesamten Mehrkosten dürfen auf die Miete überwälzt werden.
  • Offensichtliche Mängel wie undichte Fenster oder Türen müssen von der Verwaltung auf eigene Kosten behoben werden, da sie den Wohnkomfort und die Raumtemperatur beeinträchtigen.
  • Zu den grössten Energiefressern im Haushalt zählen Elektroherd, Gefrierschrank und Kühlschrank. Ein Ersatz alter Geräte kann den Stromverbrauch deutlich senken, führt aber je nach Situation zu unterschiedlichen mietrechtlichen Folgen.

Nach Mietantritt gelten Geräte als akzeptiert

Nach Antritt des Mietverhältnisses gelten Geräte, ob stromsparend oder -fressend, als akzeptiert. Mietende können somit nicht am nächsten Tag an die Verwaltung gelangen und einen Austausch verlangen, weil ein Kühlschrank nicht deinen Vorstellungen bezüglich Energieeffizienz entspricht. Dies kann lediglich vor Antritt des Mietverhältnisses bzw. vor Unterzeichnung des Mietvertrags geltend gemacht werden.

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Anrecht der Mieterschaft auf Ersatz

Mietende haben hingegen ein Anrecht auf den Ersatz eines Gerätes, wenn dessen Lebensdauer überschritten worden ist. Dass dann beispielsweise ein Kühlschrank durch ein energiesparenderes Modell ersetzt wird, ist selbstredend, zumal andere Geräte gar nicht mehr verkauft werden. Der Mieterinnen- und Mieterverband und der Hauseigentümerverband haben sich hierfür gemeinsam auf eine Lebensdauertabelle geeinigt. Daraus geht beispielsweise hervor, dass die Lebensdauer eines Kühlschranks 10 Jahre beträgt. Wird diese überschritten, können Mietende einen Ersatz verlangen. Diese Art von Ersatz wird als werterhaltend bezeichnet, d.h. die Höhe der Miete wird dadurch nicht beeinflusst.

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Wertvermehrender Ersatz von Einrichtungen

Etwas anders verhält es sich, wenn zwecks Energiesparen eine energetische Sanierung ansteht. So zum Beispiel, wenn alte, klapprige Fenster durch moderne Isolierfenster mit Dreifachverglasung ersetzt werden. Hier darf ein Teil des Mehrwertes gegenüber den alten Fenstern auf die Mieterschaft überwälzt werden, je nach dem sogar der ganze Betrag; man spricht hier von einem wertvermehrenden Ersatz. Für die energetische Sanierung von bestehenden Bauten besteht in der Schweiz übrigens keine Pflicht; energetische Vorgaben sind lediglich für Neubauten vorgesehen und können sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.

Mängel gehören durch die Verwaltung behoben

Schliessen in einer Mietwohnung ältere Fenster oder Türen nicht mehr dicht, sodass spätestens bei einer Bisenlage die Raumtemperatur sinkt, können Mietende verlangen, dass die betroffenen Fenster oder Türen abgedichtet werden. Dies erfolgt auf Kosten der Vermietenden, weil es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt.

Defekte Stromfresser ersetzen statt reparieren

Auch wenn es auf Seiten der Mieterschaft kein Anrecht darauf gibt, dass ein älteres stromfressendes Gerät bei einem grösseren Defekt ersetzt statt repariert wird, ist es doch ein Gebot der Vernunft. Es macht keinen Sinn, Energiefresser länger am Leben zu erhalten als notwendig. Ersetzt aber die Verwaltung einen alten Platten-Elektroherd durch einen modernen, energiesparenden Induktionsherd, darf er die Mehrkosten wiederum auf die Miete überwälzen, siehe Abschnitt «Wertvermehrender Ersatz von Einrichtungen». Ob das dann die Vermietenden tun, oder die Wertvermehrungen gesamthaft in einen neuen Mietvertrag einbringen, bleibt ihnen überlassen.

Die grössten Energiefresser im Haushalt

Auf der Rangliste der grössten Energiefresser steht der Elektroherd ganz oben, gefolgt vom Gefrierschrank (Tiefkühltruhe) und dem Kühlschrank. Nachstehend eine Rangliste der Stromfresser in absteigender Reihenfolge:

  1. Elektrischer Herd
  2. Gefrierschrank
  3. Kühlschrank
  4. Beleuchtung
  5. Tumbler
  6. Geschirrspüler
  7. Waschmaschine
  8. Fernsehgerät
  9. Computer
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