Und was ist mit Airbnb?
2022 waren in der Schweiz knapp 40'000 Häuser, Wohnungen und Zimmer auf Airbnb ausgeschrieben. Vom einfachen Zimmer in der Stadt bis zur Villa am See. Die Sharing Economy entwickelt sich schnell, das Mietrecht hinkt hinterher. Darum ist Airbnb im Mietrecht noch nicht geregelt. Die Kantone handhaben das unterschiedlich. In Bern ist die Vermietung von Ferien- und Geschäftswohnungen in der Altstadt eingeschränkt, in Genf dürfen Wohnungen maximal 90 Tage pro Jahr an Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter vermietet werden, in Luzern haben die Stimmberechtigten die Volksinitiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» angenommen und in Zürich will die SP eine ähnliche Initiative wie in Luzern einreichen.
Am weitesten geht der Kanton Tessin mit der Lex Airbnb, die seit dem 2. Dezember 2022 in Kraft ist. Sie schreibt vor, dass Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung mit weniger als vier Betten während insgesamt mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr online vermieten, eine Bewilligung brauchen. Die Wohnung gilt dann nicht mehr als Zweitwohnung, sondern als Erstwohnung und verliert an Wert.
Der Bundesrat hat eine Anpassung des Mietrechts geprüft, die Vorlage aber verworfen. Konsequenz: Airbnb ist erlaubt. Mietende müssen die Vermietenden lediglich um Erlaubnis fragen, wenn sie ihre Wohnung oder ein Zimmer vermieten wollen. Im Prinzip müssten die Mietenden die Vermietenden jedes Mal fragen, wenn jemand ihre Wohnung oder das Zimmer buchen will. Mietende und Vermietende können aber vereinbaren, dass nicht jedes Mal eine Einwilligung eingeholt werden muss.