Haftung bei Schimmel: Mietende, Vermietende oder Eigentümerschaft?
Als Mieterin oder Mieter
Du haftest für Schimmelschäden, wenn nachweislich dein Verhalten die Ursache ist. Klassische Fälle sind mangelhaftes Lüften, das Trocknen von Wäsche auf Heizkörpern oder in nicht gelüfteten Räumen, dauerhaftes Kochen ohne Dunstabzug oder das Platzieren von Möbeln direkt an der Aussenwand. Die Beweislast liegt jedoch bei der Verwaltung: Sie muss nachweisen, dass das Schimmelwachstum eindeutig auf dein Verhalten zurückzuführen ist.
Als Vermieterin oder Vermieter
Lässt sich keine eindeutige Schuld der Mietenden nachweisen, ist die Eigentümerschaft für die Schimmelbeseitigung verantwortlich. Das gilt insbesondere bei baulich bedingten Feuchtigkeitsproblemen.
Sonderfall Neubau: Entsteht Schimmel in einem neu erstellten Gebäude durch eine zu hohe Restfeuchte oder einen Baumangel, muss die Eigentümerschaft spätestens fünf Jahre nach der Bauabnahme die verantwortliche Unternehmung schriftlich über den Mangel informieren. Nach Ablauf der Garantiefrist verfällt das Nachbesserungsrecht.
Als Stockwerkeigentümerin oder -eigentümer
Liegt der Schimmel in deiner Wohnung, bist du für die Untersuchung und Sanierung zuständig. Geht die Feuchtigkeit aber von Gemeinschaftsflächen aus – zum Beispiel vom gemeinsamen Dach oder von der Fassade – liegt die Verantwortung bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft.